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VG Berlin, 08.09.2023 - 5 K 76.21 |
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- BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
Auszug aus VG Berlin, 08.09.2023 - 5 K 76.21
Dem so gefundenen Ergebnis steht auch nicht der formalisierte Gleichheitssatz nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes, der auch für Versorgungsempfänger gilt (vgl. dazu das sog. "Diäten-Urteil" des BVerfG vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, juris Rn. 43 f. sowie zur Übertragbarkeit auf Versorgungsempfänger Austermann/Schmahl, Abgeordnetenrecht, 2. Aufl. 2023, § 19 Rn. 21), entgegen, wonach alle Mitglieder des Parlaments gleichgestellt sind und jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das berufliche Einkommen verschieden hoch ist. - BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG
Auszug aus VG Berlin, 08.09.2023 - 5 K 76.21
Allerdings können der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, wenn die Neuregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirkt und die betroffenen Rechtspositionen entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, juris Rn. 42). - BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 36.99
Altvertragler; Äquivalenzprinzip; Bundespflegesatzverordnung; Einkünfte aus …
Auszug aus VG Berlin, 08.09.2023 - 5 K 76.21
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. zur Kostendämpfungspauschale BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2000 - 2 C 36/99 -, juris Rn. 27). - BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90
Abgeordneter - Landtag - Beamtenbezüge - Übergangsgeld - Überzahlung …
Auszug aus VG Berlin, 08.09.2023 - 5 K 76.21
Obwohl der Anspruch von Versorgungsempfängern auf einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen seine Grundlage im Abgeordnetenstatus findet, der seinerseits im Verfassungsrecht verankert ist, handelt es sich nicht um ein Organrecht, sondern um ein Individualrecht, das als solches vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (vgl. zu Ansprüchen auf Abgeordnetenentschädigung BVerwG, Beschluss vom 21. März 1991 - 7 B 170/90 -, juris Rn. 3).